Einbezug der Mitarbeitenden: Von gesetzlichen Vorgaben und freiwilliger Mitgestaltung
Die formelle Mitwirkung ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt sicher, dass Mitarbeitende bei wichtigen Angelegenheiten einbezogen werden. Beispielsweise muss den Mitarbeitenden bei Verfügungen, die sie betreffen, rechtliches Gehör gewährt werden (§31 Abs. 1 PG). Es gibt interne Stellen, bei denen aktiv Meldungen im Fall von Mobbing oder Belästigung gemacht werden können (vgl. auch §167 GOG), und bei Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (bei anwendbarem ArG, vgl. www.seco.admin.ch) müssen die Mitarbeitenden angehört bzw. einbezogen werden. Die formelle Mitwirkung folgt klaren gesetzlichen Vorgaben, beinhaltet jedoch keine echte Mitbestimmung, da die Mitarbeitenden dabei keinen Gestaltungsspielraum haben.
Im Gegensatz dazu basiert die informelle Mitwirkung auf freiwilligen Massnahmen des Arbeitgebers, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Solche Beteiligungsprozesse erfordern eine sorgfältige Planung, wobei Arbeitgeber überlegen müssen, welche Art der Mitwirkung sie zulassen und fördern wollen. Die Mitwirkung kann in verschiedenen Bereichen erfolgen, wie der Gestaltung von Jahres- oder Lebensarbeitszeitmodellen, Entscheidungen über Homeoffice-Regelungen oder durch Weiterbildungen und Mitbestimmung bei digitalen Transformationsprozessen. Auch die Einbindung der Mitarbeitenden bei der Entwicklung von Ideen zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität, etwa durch Vergünstigungen oder Mobilitätsförderungen, sind Möglichkeiten, die sowohl dem Arbeitgeber als auch den Mitarbeitenden zugutekommen. Digitale Prozesse können genutzt werden, um eine zeit- und ortsunabhängige Teilnahme der Mitarbeitenden zu ermöglichen, während traditionelle physische Veranstaltungen wie Workshops weiterhin hilfreich bleiben.
Um die informelle Mitwirkung als festen Bestandteil der Verwaltungskultur zu integrieren, sollte bei der Überarbeitung der Personalverordnung geprüft werden, ob ausreichend Raum für die informelle Mitwirkung vorhanden ist. Soll der Anspruch auf Mitwirkung festgeschrieben werden, muss dies auf gesetzlicher Ebene in der Personalverordnung geschehen. Damit haben auch eventuelle zusätzliche Kosten eine gesetzliche Grundlage. Die Details können im Personalreglement konkretisiert und bei Bedarf angepasst werden.
Von Sabine Knüsli-Suter und Dafina Salihu